Anerkennung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NRW)

Mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 18. August 2025 wurde meine Einrichtung gemäß § 11 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG NRW) als Träger der Arbeitnehmerweiterbildung unbefristet anerkannt.

Diese Anerkennung dokumentiert, dass die angebotenen Bildungsmaßnahmen die gesetzlichen Anforderungen an Inhalt, Qualität und Organisation erfüllen. Die Einrichtung ist damit berechtigt, Weiterbildungen durchzuführen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Maßgabe des AWbG NRW einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit (Bildungsurlaub) gewähren.

Die Anerkennung ist mit der Auflage verbunden, regelmäßig ein gültiges, vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft anerkanntes Gütesiegel nachzuweisen. Mit der Aufnahme in die Liste der anerkannten Weiterbildungseinrichtungen der Bezirksregierung Köln ist die Einrichtung öffentlich registriert und transparent für Interessierte zugänglich.

Für Teilnehmende bedeutet dies:

  • Rechtssicherheit durch die gesetzlich anerkannte Teilnahmeberechtigung,

  • Qualitätsgarantie durch staatlich geprüfte Standards,

  • Verbindlichkeit gegenüber Arbeitgebern bei der Beantragung von Bildungsurlaub.

Damit stellt die Anerkennung einen wesentlichen Meilenstein dar und belegt die dauerhafte Etablierung als qualitätsgesicherter Anbieter beruflicher Weiterbildung im Sinne des AWbG NRW.