Fördermöglichkeiten durch Jobcenter und Agentur für Arbeit für nicht AZAV-zertifizierte Maßnahmen

Nicht alle hochwertigen Weiterbildungen in Deutschland sind nach AZAV zertifiziert. Dennoch besteht nach geltender Rechtslage die Möglichkeit, dass auch nicht AZAV-zugelassene Maßnahmen im Einzelfall gefördert werden – insbesondere durch das Jobcenter auf Grundlage des § 16f SGB II.

Rechtsgrundlage

Gemäß § 16f Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) kann das Jobcenter Leistungen zur beruflichen Eingliederung auch dann erbringen, wenn es sich um nicht zertifizierte Bildungsmaßnahmen handelt. Die Maßnahme muss dafür:

  • individuell geeignet sein, um die Erwerbsfähigkeit zu stärken oder die Hilfebedürftigkeit zu beenden,

  • arbeitsmarktrelevant und praxisorientiert sein,

  • wirtschaftlich und organisatorisch vertretbar sein,

  • und eine nachprüfbare Struktur und Zielsetzung besitzen.

Diese sogenannte Einzelfallförderung ist ausdrücklich in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (Rz. 15.14–15.17, 15.22) vorgesehen.

Unsere Weiterbildung: „Weiterbildung für Online Business“

Die berufsbegleitende Weiterbildung „Weiterbildung für Online Business“ erfüllt alle Voraussetzungen einer förderfähigen Maßnahme im Sinne des § 16f SGB II:

  • Offiziell gelistet in der Weiterbildungsdatenbank der Bundesagentur für Arbeit (Veranstaltungs-ID: 332453088)

  • Anbieter mit BA-Anbieter-ID: 307030 (UDLIS Academy, Inh. Mihajlo Udlis)

  • Durchführung in ukrainischer und russischer Sprache

  • 100 % online über zertifizierte Webinarplattform

  • Modularer Aufbau mit Projektarbeit und Zertifizierung als „Digital Business Expert“

Wann ist eine Förderung durch das Jobcenter möglich?

Eine Förderung ist möglich, wenn:

  • kein vergleichbares AZAV-Angebot mit gleicher Eignung vorhanden ist,

  • die Maßnahme nachweislich auf berufliche Integration oder Selbstständigkeit abzielt,

  • die Inhalte dem Bedarf am Arbeitsmarkt entsprechen (z. B. E-Commerce, Online-Marketing, WordPress),

  • der Teilnehmer sich aktiv und schriftlich auf die Maßnahme bezieht (z. B. über Eingliederungsvereinbarung oder Antrag).

Für wen ist die Förderung geeignet?

  • Leistungsbeziehende nach SGB II (z. B. mit Aufenthalt nach § 24 AufenthG)

  • Migrant:innen, Quereinsteiger:innen, Berufsrückkehrende

  • Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Betreuungsverpflichtungen (da Online-Unterricht)

  • Personen, die eine nachhaltige Selbstständigkeit oder Beschäftigung im digitalen Bereich anstreben

Wie stelle ich den Antrag?

Teilnehmende können beim Jobcenter einen Antrag auf Einzelfallförderung nach § 16f SGB II stellen.
Wir unterstützen Sie bei der Formulierung und der Zusammenstellung aller nötigen Unterlagen – z. B.:

  • Kursbeschreibung und Anbieterprofil

  • Begründung zur arbeitsmarktlichen Relevanz

  • Vergleichsrecherche zu Alternativangeboten

  • Kostenübersicht

Hinweis: Die Entscheidung liegt im Ermessen des Jobcenters. Ein Rechtsanspruch besteht nicht – jedoch sind die Voraussetzungen in vielen Fällen nachweislich erfüllt.